Neue Abmahnwelle im Anmarsch?

Der Bundesgerichtshof hat im speziellen Fall von Xavier Naidoo bzgl. des Albums „Alles kann besser werden“ dem Antrag stattgegeben. Konkret heißt das: Naidoos Plattenfirma hatte ein Unternehmen beauftragt, private IP Adressen herauszugeben. Und zwar genau von den Personen, die das Album „Alles kann besser werden“ über Filesharing illegal heruntergeladen bzw. getauscht haben. Die Deutsche Telekom wurde von der Plattenfirma beauftragt gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG die Namen und Adressen der Nutzer herauszugeben, die zu dem besagten Zeitpunkt die entsprechende IP Adresse zugewiesen bekommen hatten (Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG).

Zunächst wurden die Beschwerden vom OLG und LG Köln abgewiesen, weil man bisher davon ausging, dass man entsprechende Daten nur herausgeben darf, wenn es sich um eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß handelt. Dies war aber nicht der Fall.

Denn laut des BGH ist keine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß Voraussetzung, um die Daten der Internetnutzer herauszugeben. Denn gäbe es so eine Regelung würde dies gleichzeitig nicht dazu beitragen, Rechtsverletzungen im Internet zu bekämpfen. Außerdem wären Rechteinhaber praktisch schutzlos gegen Rechtsverletzung, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen.

Aber auf der anderen Seite forderte der VZBV bereits mehr Schutz für Verbraucher gegen Abmahnabzocken. Es sollten maximal 100€ für die erste Abmahnung fällig werden. In der Realität sieht das Ganze aber dann doch anders aus und Verbraucher erhalten Abmahnungen die weit über die 1000€ hinausgehen.

Bisher einigte man sich in solchen Fällen oftmals auf einen Vergleich bei dem maximal 800€ geltend gemacht wurden.

Bleibt abzuwarten, was das Urteil für die Zukunft bringt.